Beweislast bei fehlenden Gewebeproben
Hat ein Arzt entgegen der gesetzlichen Vorschriften Krankenunterlagen oder Gewebeproben vernichtet oder gibt er diese nicht heraus, so kann einem Patienten gleichwohl Schadensersatz zugesprochen werden, wenn dieser schlüssig einen Behandlungsfehler des Arztes behauptet. Das Oberlandesgericht Hamm sieht in einem derartigen Fall die Umkehr der Beweislast für gerechtfertigt, mit der Folge, dass es dem Arzt obliegt, den behaupteten Kunstfehler zu widerlegen.Das Oberlandesgericht Hamm sprach einer 30-jährigen Frau ein Schmerzensgeld
Urteil des OLG Hamm vom 12.12.2001
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