Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Eine Frau verlangte Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung durch eine Gynäkologin. Diese verordnete der 1965 geborenen Patientin, die Raucherin war, im November 1994 das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“, eine so genannte Pille der dritten Generation, zur

Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden. Die Patientin nahm daraufhin das verordnete Medikament seit Ende Dezember 1994 ein. Im Februar 1995 erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde.

Nach der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation besteht bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z. B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nimmt mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre sind, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnehmen.

Der Bundesgerichtshof hielt die Ärztin für verpflichtet, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reichte der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Frau bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, hätte auch die Gynäkologin darüber aufklären müssen, dass die verordnete Pille in Verbindung mit dem Rauchen das Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls erheblich erhöhte.

Urteil des BGH vom 15.03.2005
VI ZR 289/03
Pressemitteilung des BGH

 

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