Verletzung der Aufklärungspflicht führt zum Schadensersatz
In einer Klinik wurde festgestellt, daß der Embryo einer Schwangeren im dritten Monat abgestorben war. Der Embryo wurde durch einen Eingriff beseitigt. Hierbei kam es zu Komplikationen, in deren Folge die Gebärmutter der Frau entfernt werden mußte. Eine vorherige Aufklärung über die Operationsrisiken erfolgte nicht.Im Prozeß wurde festgestellt, daß der Eingriff in jedem Fall erforderlich gewesen wäre, da die Schwangere auch bei vorheriger Aufklärung über die Operationsrisiken dem Eingriff vernünftigerweise zugestimmt hätte. Anderenfalls wäre ihre Gesundheit und ihr Leben akut bedroht gewesen.
Gleichwohl sprach das Gericht
Thüringisches OLG vom 03.12.1997; Az.: 4 U 687/97
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