Pflegekindbetreuung kann Erwerbstätigkeit unzumutbar machen
Betreut eine geschiedene Ehefrau ein Pflegekind, kann nach ständiger Rechtsprechung darin aus Billigkeitsgründen ein schwerwiegender Grund liegen, der ihr eine Erwerbstätigkeit unzumutbar macht. Ihr steht dann wie bei der Betreuung eines leiblichen Kindes Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann zu.Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere stellen die Gerichte darauf ab, wie es zu der Aufnahme des Pflegekindes gekommen ist und inwieweit sich die Beziehung zwischen Pflegeperson und Pflegekind verfestigt hat.
Nehmen die Eltern ein Pflegekind erst kurz vor dem endgültigen Scheitern der Ehe
Urteil des OLG Hamm vom 06.02.1996
2 UF 263/95
FamRZ 1996, 1417
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Kommentare zu diesem Beitrag
1 Kommentar zu diesem Beitrag vorhanden- Pflegekind und Unterhalt
Kämpfe gegen Ehemann vor Gericht ,w Unterhaltszahlung für mich.Behindertes Pflegekind seit 1999 in u Familie, keine eigenen Kinder. Es wird verlangt das ich vollzeit arbeite,Pflegegeld wird als 1/3 mein Einkommen angerechnet....
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