Kürzung einer Betreuervergütung kein Entlassungsgrund
Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908b BGB).Das Vormundschaftsgericht gewährte einem Betreuer zunächst eine Vergütung mit einem Stundensatz von 75 DM. Im darauffolgenden Jahr kürzte das Gericht
Beschluß des OLG Schleswig vom 03.07.1997
2 W 192/96
NJW-RR 1998, 655
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