Keine Vergütung für Hilfsperson eines Betreuers

Eine Betreuung (früher Vormundschaft) ist von dem Betreuer persönlich zu führen. Dies gilt auch im Rahmen einer Berufsbetreuung.

Schaltet ein Berufsbetreuer zur Erfüllung der für ihn üblichen Arbeiten eine dritte Person ein, die vom Vormundschaftsgericht nicht als weiterer Betreuer bestellt ist, so kann er für die von dieser dritten Person erbrachten Leistungen weder aus eigenem noch aus etwa abgetretenem Recht einen Vergütungsanspruch.

Beschluß des LG Memmingen vom 23.03.1998
4 T 401/98

FamRZ 1999, 459

 

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