Heranziehung der Eltern für Betreuervergütung

Ist für eine Person ein Betreuer bestellt worden, hat der Betreute dessen Vergütung und Auslagen aus seinem Einkommen und Vermögen zu begleichen. Ist der Betreute mittellos, erfolgt die Zahlung des Betreuers durch die Staatskasse. Bei den Einkünften des Betreuten sind auch dessen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, soweit Eltern an ihr betreutes Kind tatsächlich Unterhalt leisten. Dies bedeutet, dass das Vormundschaftsgericht nicht berechtigt ist, Eltern, die ihrem betreuten Kind keinen Unterhalt leisten, wegen der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung heranzuziehen. Beschluss des LG Verden vom 10.08.2000; Az.: 1 T 15/00

 

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