Bindender Vorschlag zur Betreuerbestellung
Schlägt ein Volljähriger eine Person vor, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann, so ist dem Vorschlag zu entsprechen, wenn dieser seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Dementsprechend sollte auch auf den Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 BGB).Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte nunmehr den Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen für das Gericht
Beschluss des BayObLG vom 22.08.2001
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