Beschwerde des Betroffenen bei Betreuungsaufhebung
Zweifellos hat ein Betreuter gegen die Anordnung der Betreuung das Recht zur Beschwerde. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar, dass dem Betreuten ein Beschwerderecht aber auch dann zustehen muss, wenn die Betreuung gegen seinen Willen wieder aufgehoben wird. Das GerichtBeschluss des BayObLG vom 07.09.2000; Az.: 3 Z BR 210/00
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