Beschwerde des Betroffenen bei Betreuungsaufhebung

Zweifellos hat ein Betreuter gegen die Anordnung der Betreuung das Recht zur Beschwerde. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar, dass dem Betreuten ein Beschwerderecht aber auch dann zustehen muss, wenn die Betreuung gegen seinen Willen wieder aufgehoben wird. Das Gericht begründete dies damit, dass die Rechtsposition des Betreuten durch eine Betreuungsaufhebung negativ betroffen ist, da er hierdurch die ihm vom Staat in Form der Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung verliert.

Beschluss des BayObLG vom 07.09.2000; Az.: 3 Z BR 210/00

 

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