Außergewöhnliche Belastung durch Pflegekosten für Eltern
Die RenteAufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Alten- und Pflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um im Vergleich zur normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Diese Beträge sind jedoch um die Kosten zu kürzen, die bei einer Unterbringung im eigenen Haushalt zwangsläufig angefallen wären (so genannte Haushaltsersparnis). Unberücksichtigt ließ das Gericht
Urteil des BFH vom 24.02.2000; III R 80/97
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