Abbruch der künstlichen Ernährung eines Betreuten
Die Einwilligung des Betreuers einer nicht mehr entscheidungsfähigen volljährigen Person, die sich seit mehreren Jahren im Wachkoma befindet und deren mutmaßlicher Wille auf Grund früherer Äußerungen feststellbar ist, in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels einer PEG-Sonde bedarf der Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts. Der Betreute darf daher die Einstellung der künstlichen Ernährung auch dann nicht eigenmächtig erteilen, wenn sämtliche nahen Angehörige des Betroffenen diesen Entschluss mittragen.Beschluss des OLG Karlsruhe/Freiburg vom 29.10.2001,19 Wx 21/01,NJW 2002, 685,Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 20.11.2001, 20 W 419/01,NJW
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