Kein Akteneinsichtsrecht nach Ablehnung einer Betreuung

Hat das Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil der Betroffene nach den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere dem Inhalt eines eingeholten Sachverständigengutachtens seine Angelegenheiten selbst erledigen kann und deshalb eine

Betreuung nicht erforderlich ist, steht den beschwerdeberechtigten Angehörigen (u. a. Ehegatte, Verwandte in gerader Linie) gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 07.03.2005
20 W 538/04
OLGR Frankfurt 2005, 618

 

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