Vorzeitige Kündigung eines Vertrages über „Betreutes Wohnen“
Eine Vertragsklausel, wonach ein Anbieter von „Betreutem Wohnen“ berechtigt ist, einen Heimvertrag bei einer Schließung des Senioren-Wohnsitzes außerordentlich zu kündigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kündigung
ist in einem solchen Fall allerdings nur wirksam, wenn die Fortsetzung
des Vertrages für den Betreiber des Senioren-Wohnsitzes eine unzumutbare Härte darstellt. Außerdem besteht sodann die Verpflichtung, dem Bewohner eine angemessene andere Unterkunft und Betreuung nachzuweisen sowie deren Umzugskosten zu tragen.
Urteil des BGH vom 21.04.2005
III ZR 293/04
Pressemitteilung des BGH
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