Beurteilung der Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, solange als testierfähig anzusehen, bis die Testierunfähigkeit mit Gewissheit nachgewiesen ist. Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft.

Bei einer so genannten vaskulären Demenz ist in der Regel von einer erheblich schwankenden Symptomatik auszugehen. Bei dieser Art der Demenzerkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung sich Zustände abgewechselt haben, in denen Einsichtsfähigkeit und Willensentschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben waren und in denen diese nicht mehr vorhanden waren. In einem derartigen Fall ist daher von einer Testierfähigkeit auszugehen.

Beschluss des BayObLG vom 07.09.2004
1Z BR 073/04
BayObLG 2005, 35

 

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