Zwangsweise Dauermedikation eines Betreuten
Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika (hier zweiwöchentliche Depotspritze) stellt keine freiheitsentziehende Maßnahme dar und muss daher nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, wenn der Betreute die Verabreichung zwar unter Protest, aber ohne körperlichen Widerstand in einem offenen Behandlungsraum einer Klinik über sich ergehen lässt und die Behandlung lediglich circa zehn Minuten dauert.Beschluss des BGH vom 11.10.2000; Az.: XII ZB 69/00
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