HWS-Schleudertrauma: voreiliges Privatgutachten

Die Kosten eines auf Veranlassung einer Prozesspartei eingeholten Privatgutachtens über ein durch einen Verkehrsunfall (angeblich) erlittenes HWS-Schleudertrauma sind nur dann notwendig und damit von der unterliegenden Gegenseite zu erstatten, wenn es erforderlich war, gleich zu Beginn des Rechtsstreits einen eigenen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen. Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn absehbar ist, dass das Gericht zu der Frage selbst einen Sachverständigen beauftragen wird.

Beschluss des LG Bayreuth vom 26.06.2003

 

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