Gerichtszuständigkeit bei Klage über Arzthonorar

Will ein Arzt sein Honorar einklagen, ist die Klage stets an das Amts- oder (bei Forderungen über 5.000 EUR) das Landgericht am Wohnort des Patienten zu richten. Unerheblich ist dabei, ob die Behandlung des säumigen Patienten ambulant oder stationär erfolgte.

Urteil des LG Mainz vom 02.04.2003
3 S 345/02
Praktiker Report 10/2003, Seite 8.2

Urteil des LG Mainz vom 02.04.2003

 

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