Aufkommen des Schädigers bei Unfall auch für psychische Folgeerkrankungen
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat bei einem UnfallEine Ausnahme besteht nur dann, wenn aufgrund des Unfalls nur ein Bagatellschaden eingetreten ist beim Unfallopfer oder wenn die Folgeerkrankung beim Geschädigten als Begehrensneurose anzusehen ist. Es handelt sich um einen Bagatellschaden, wenn der Geschädigte durch den Unfall
Bundesgerichtshof (v. 11.11.1997); AZ: VI ZR 376/96
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