Kein Umgangsrecht des Lebensgefährten

Nach dem Tod ihres Ehemanns zog die Witwe mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Dieser übernahm über Jahre hinweg die Vaterstellung für die minderjährigen Kinder. Schließlich kam es zur Trennung. Der Mann wollte den Kontakt zu den Kindern nicht abreißen lassen und beantragte beim Familiengericht die Einräumung eines Umgangsrecht.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, daß der Kreis der umgangsberechtigten Personen durch die §§ 1684 und 1685 BGB abschließend bestimmt ist. Der nichteheliche Lebensgefährte der Mutter gehört demnach nicht zu den umgangsberechtigten Personen. Danach stand diesem kein Umgangsrecht mit "seinen Kindern" zu.

Beschluß des OLG Bamberg vom 29.01.1999
2 UF 282/98

FamRZ 1999, 804

 

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