Großeltern müssen Prozesskostenvorschuß des Enkels in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren zahlen
Auch Großeltern sind gegenüber ihren Enkelkindern unterhaltspflichtig. Kann das Enkelkind mangels Einkommens und Vermögens die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen, sind Großeltern gesetzlich verpflichtet, diesen einen Prozesskostenvorschuß zu zahlen, soweit sie über entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte im Rahmen eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag des Kindes ab, da die Großeltern über entsprechende Mittel verfügten.Beschluss des OLG Koblenz vom 09.09.1996
15 W 503/96
NJW-RR 1997, 263, Praktiker Report Heft 3/97, 6
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