Dahrlehen für Tochter vor deren Volljährigkeit
Die türkischen Eltern gewährten ihrer 17-jährigen Tochter anläßlich deren Hochzeit ein Dahrlehen über 34.000 DM. Als sie volljährig war, verlangten die Eltern die Rückzahlung des Kredits. Die Tochter zahlte nicht. Daraufhin erhoben die Eltern Klage und unterlagen in zwei Instanzen.Rechtsgeschäfte - und dazu gehört natürlich auch ein Dahrlehensvertrag-, die ein Minderjähriger abschließt, sind schwebend unwirksam und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Eltern. Da im vorliegenden Fall die Eltern zugleich Dahrlehensgeber waren, konnten sie den Kreditvertrag nicht wirksam im Namen der Tochter genehmigen (§ 181 BGB). Im übrigen wäre auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts vor Abschluß des Kreditvertrages erforderlich gewesen.
Mit der Volljährigkeit hätte auch die Tochter dem Dahrlehensvertrag nachträglich zustimmen können. Da diese die Zustimmung verweigerte, war der Dahrlehensvertrag nach Auffassung des OLG Düsseldorf von Anfang an als unwirksam anzusehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.1994
22 U 23/94
NJW-RR 1995, 757
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