Bürgschaft naher Angehöriger und Ehegattenbürgschaft

- Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell abhängiger Kinder:

Verletzung der Pflicht zur familiären Rücksichtnahme durch die Eltern, was nach §138 BGB zur Sittenwidrigkeit führt, wenn die Bank darauf spekuliert. Allein das Argument der Bank, sie wolle sich vor Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie schützen, ist unbeachtlich.

Der BGH differenziert:
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei vermögenslosen Ehegatten (Ehegattenbürgschaft).
§ 138 BGB bei nahen vermögenslosen Angehörigen (meist Kinder).

Allein die Übernahme einer unerfüllbaren Bürgschaftsverpflichtung reicht bei Ehegatten regelmäßig nicht aus, um das Scheitern der Bürgschaft anzunehmen. Es sind noch weitere Umstände vonnöten:
- Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit bei Ehegattenbürg-schaften, (z.B. ausgeübter Druck, Geschäftsunerfahrenheit, fehlende Aufklärung).
- wenn der Zweck allein dazu dient, Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten zu verhindern.
- zusätzlicher Druck durch belastende vorformulierte Vertrags-bedingungen:
"... die Bürgschaft erstreckt sich auf alle künftigen Forderungen...", (Gepräge der Sittenwidrigkeit).

 

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