Bürgschaft für Neffen

Eine Iranerin verbürgte sich selbstschuldnerisch und ohne zeitliche oder betragsmässige Begrenzung für alle bestehenden und künftigen Forderungen einer Bank gegenüber ihrem in Deutschland lebenden Neffen. Anlass für die Bürgschaftserklärung war die Finanzierung eines Hauskaufes durch den Neffen der Bürgin. Als dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, wurde die Iranerin auf Zahlung von über 250.000 DM in Anspruch genommen. Sie berief sich darauf, über den Inhalt der Bürgschaftserklärung nicht aufgeklärt geworden zu sein.

Eine Bank trifft in der Regel keine Pflicht, einen Bürgen von sich aus - ungefragt - vor oder bei Vertragsschluss über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für seine Vertragsentscheidung massgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Diese Grundsätze muss auch ein ausländischer Bürge gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt dann, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlasst hat oder im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass der ausländische Bürge über sein Vertragsrisiko nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut. Hierfür bestanden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

Urteil des BGH vom 15.04.1997
IX ZR 112/96

NJW 1997, 3230

 

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