Versicherung in der Weihnachtszeit
Jedes Jahr werden unzählige Weihnachtsfeiern von vielen Betrieben organisiert. Während dieser Feiern kann es zu Unfällen kommen, entweder auf der Feier selber oder auf der Fahrt zur Feier oder nach hause. Gerade die schlechten Wetterverhältnisse und der Alkohol erhöhen das Gefahrenpotential. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung deckt alle Geschehnisse rund um die Weihnachtsfeier ab. Sowohl die An- wie auch die Abreise, sofern es keine Umwege aus privaten Gründen gab sind die Arbeitnehmer unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Feier nicht in den Räumen des Betriebs stattfindet. Die Weihnachtsfeier muss von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest gebilligt werden, damit der Versicherungsschutz gültig wird. Die Feier muss vom Unternehmer oder einem seiner Vertreter besucht werden und alle Mitarbeiter dürfen an ihr Teilnehmen.
Der Konsum von Alkohol kann zum Verlust Unfallschutzes führen. Dabei ist entscheidend, ob eine Ursache des Unfalls der Alkoholeinfluss gewesen ist. Wenn dies bei der Unfalluntersuchung festgestellt wird, so wird der Schaden nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen. Das sinnvollste bei einer Weihnachtsfeier ist eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen oder ein Taxi, welches die Mitarbeiter sicher nach hause bringt.
Bei Unfällen oder einer Berufskrankheit sorgen die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung für Beschäftige in der gewerblichen Wirtschaft für die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen und unterstützen auch die berufliche Wiedereingliederung. Die Unfallversicherung zahlt eine entsprechende Rente, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung vor.
Häufig kommt es in der Weihnachtszeit zu Bränden in den heimischen vier Wänden. Die Hausratsversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die durch Feuer oder durch das Löschmittel an der Wohnungseinrichtung entstehen. Für die eventuell am Gebäude entstehenden Schäden kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Allerdings wird eine Versicherung auf keinen Fall für den Schaden aufkommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist und somit die notwendige Sorgfalt aufgebracht wurde.
Schon nach 15 unbeaufsichtigten Minuten bei einem Baum mit brennenden Kerzen wird in der Rechtssprechung auf grobe Fahrlässigkeit
entschieden. Auch wird bei bekanntermaßen defekten Kabeln auf grobe Fahrlässigkeiten entschieden. Im Gegensatz dazu ist Ungeschicklichkeit oder kindlicher Übermut kein Grund, dass der Versicherungsschutz entfällt. In solch einem Fall müssen auch die Geschenke, die beschädigt oder verbannt sind, von der Versicherung ersetzt werden.
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