Vor Trennung abgeschlossener Mietvertrag verpflichtet nicht zur hälftigen Mietbeteiligung
Ein unverheiratetes Paar entschloss sich, einen gemeinsamen Hausstand zu gründen und schloss einen langfristigen Mietvertrag
über ein Einfamilienhaus ab. Kurz vor dem geplanten Einzugstermin ging das Verhältnis in die Brüche. Der noch verheiratete Mann ging zu seiner Frau zurück. Seine ehemalige Partnerin bezog das Haus daraufhin allein. Sie war der Auffassung, dass sich ihr früherer Lebensgefährte zur Hälfte an der Miete beteiligen müsse.
Das Landgericht Koblenz sah dies jedoch anders. Schließen nicht eheliche Lebenspartner gemeinsam einen Mietvertrag
ab und zieht nach der Trennung nur einer der Partner in die Wohnung ein, ohne sich um eine Rückgängigmachung oder Auflösung des Mietvertrages zu bemühen, hat er gegen seinen ehemaligen Lebensgefährten keinen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Miete. Gerade bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist es - so das Gericht
- typisch, dass die Partner keine rechtliche Bindung wünschen und im Fall einer Trennung ihre eigenen Wege gehen wollen, ohne für den anderen aufkommen zu müssen.
Hinweis: Im Verhältnis zum Vermieter wäre der Mann jedoch trotz seines Nichteinzugs zur Mietzahlung verpflichtet, da er den Mietvertrag
ja mitunterzeichnet hatte. Dies könnte beispielsweise dann relevant werden, wenn seine ehemalige Lebensgefährtin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkäme. Sie müsste jedoch im Innenverhältnis die von ihrem früheren Partner an den Vermieter gezahlte Miete wieder zurückerstatten.
Urteil des LG Koblenz vom 15.06.2000, Az.: 14 S 263/99
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