Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz, das zum 01.04.1998 in Kraft trat, regelt, dass ein nach dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters ebenso wie ein eheliches Kind Erbe wird. Damit entfallen die Sonderregelungen im BGB zum Erbersatzanspruch und vorzeitigen Erbausgleich.

Dies bedeutet für die Erbschaftssteuer, dass die nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder auch steuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln sind.

Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 27.02.1998; VI 310 a-S 3802-020

 

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