Erbschaftssteuer: Tod des Verlobten zwei Tage vor Hochzeit

Ein Mann hatte seine Verlobte noch vor der Eheschließung als Erbin eingesetzt. Zwei Tage vor der geplanten Hochzeit verunglückte er.

Bei der Erhebung der Erbschaftssteuer stufte das Finanzamt die Erbin in der ungünstigsten Steuerklasse ein.

Der Bundesfinanzhof sah auch unter den gegebenen, zugegebenermaßen tragischen Umständen keine unbillige sachliche Härte in der ungünstigen Steuereinstufung der Verlobten und wies deren Klage ab. Daß die Verlobte bei einem Unfalltod wenige Tage später nach der Eheschließung in die günstigste Steuerklasse mit entsprechend hohen Steuerfreibeträgen eingestuft worden wäre, konnte das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen.

Urteile des BFH vom 23.03.1998
II R 41/96

NJW-RR 1999, 1

 

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