Umgangsrecht leiblicher Väter bei enger sozial familiärer Beziehung zum Kind
Der leibliche Vater eines nicht ehelichen Kindes verlangte einen regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter. Er machte geltend, er habe ein Jahr lang mit dem Kind und der Mutter zusammengelebt. Danach sei der Kontakt aber abgebrochen, weil die Mutter den Umgang untersagt habe.
§ 1685 Abs. 2 BGB ist durch das am 1.4.2004 in Kraft getretene Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung
der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes neu gefasst worden. Hiernach haben enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach der geänderten Vorschrift in der Regel anzunehmen, wenn die betreffende Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Der Bundesgerichtshof bejahte in dem entschiedenen Fall ein Umgangsrecht des Vaters, sofern es auch dem Kindeswohl entspricht. Dies muss nun noch von der Vorinstanz geklärt werden.
Urteil des BGH vom 09.02.2005
XII ZB 40/02
Pressemitteilung des BGH
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