Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes machte gegen den Kindesvater Unterhaltsansprüche geltend. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sollte nach Ansicht der Mutter unterhaltserhöhend berücksichtigt werden, daß der Kindesvater kostenlos bei seinen Eltern lebte.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Amberg nicht. Die Gewährung von Wohnung durch die Eltern ist als freiwillige Leistung Dritter anzusehen, die bei der Prüfung zur Leistungsfähigkeit nur dann zu beachten ist, wenn sie nach dem Willen der Dritten, also hier der Eltern, nicht allein dem Unterhaltsverpflichteten (hier dem Sohn) zugute kommen soll, sondern auch dem Unterhaltsberechtigten (hier dem Kind).

Da nicht ersichtlich war, daß die Eltern durch die kostenlose Wohnungsgewährung auch das nichteheliche Kind ihres Sohnes begünstigen wollten, blieb diese bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.

Beschluß des LG Amberg vom 20.11.1997
12 T 1499/96

FamRZ 1997, 964

 

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