Unterhalt: Vorliegen eines eheähnlichen Verhältnisses

Ein Mann verweigerte seiner geschiedenen Ehefrau die Zahlung von nachehelichem Unterhalt mit der Begründung, diese lebe bereits länger als drei Jahre mit einem anderen Mann zusammen. Demgegenüber wandte die Frau ein, ein eheähnliches Verhältnis läge schon deshalb nicht vor, weil ihr Partner noch eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt habe, wo er sich unter der Woche zur Ausübung seines Berufs und zur Absolvierung eines Aufbaustudiums aufhalte. Gleichwohl ging das Oberlandesgericht vom Vorliegen
eines eheähnlichen Verhältnisses aus mit der Folge, dass der geschiedenen Ehefrau kein Unterhaltsanspruch mehr zustand (§ 1579 Ziffer 7 BGB).

Die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs scheiterte nicht daran, dass der neue Partner eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt hatte und sich dort während der Woche selbst versorgte. Auch längere, berufsbedingte Auslandsaufenthalte stehen dem nicht entgegen. Denn auch zwischen Eheleuten gibt es Beziehungen, in denen ein Ehepartner berufsbedingt sehr häufig von der Familie getrennt ist. Vielmehr reichten im vorliegenden Fall für das Gericht folgende Indizien für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aus: Verbringen der Freizeit mit der geschiedenen Ehefrau und deren Kindern, regelmäßige gemeinsame Urlaube, gemeinsames Verbringen der Wochenenden und des Heiligen Abends, Erscheinen in der Todesanzeige der Großmutter der geschiedenen Ehefrau.

Urteil des OLG Hamm vom 22.12.1998 "br />3U 78/98

OLG Report Hamm 1999, 247

 

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