Schenkung und Rückzahlungsanspruch

Ein Mann zog in die Eigentumswohnung seiner Freundin ein. Er gab dieser 94.000 DM zur Tilgung eines Bauspardarlehns. Dadurch verminderte sich die monatliche Zinsbelastung um 670 DM. Dies stellte sozusagen den Beitrag des Mannes zum Lebensunterhalt dar. Nach fünf Jahren trennte sich das Paar. Der Mann verlangte die Rückzahlung des Geldes.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Rückzahlungsanspruch, da die Parteien hierüber keine Vereinbarung geschlossen hatten. Lediglich für den Fall ihres Ablebens hatte die Frau eine Erklärung unterschrieben, nach der der geschenkte Betrag ihrem Lebensgefährten zurückzuzahlen sei. Für eine Rückzahlungsvereinbarung im Fall der Trennung fanden die Richter hingegen keine Anhaltspunkte.

Urteil des BGH vom 25.9.1997
II ZR 269/96
FamRZ 1997, 1533
RdW 1998, 18
WM 1997, 2259
Der Betrieb 1997, 2427

NJW 1997, 3371

 

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