Rückwirkender Unterhalt des nichtehelichen Vaters

Ein nicht verheiratetes Paar hatte ein gemeinsames, im Jahre 1990 geborenes Kind. Der Mann erkannte die Vaterschaft an und bestritt während des Zusammenlebens den Lebensunterhalt des Kindes. Im September 1991 zog der Vater aus und erbrachte in der Folgezeit keinerlei Unterhaltsleistungen mehr.

Im Jahre 1993 nahm das zuständige Stadtjugendamt, das für den Unterhalt des Kindes seit der Trennung Leistungen erbracht hatte, den nichtehelichen Vater auf Unterhalt in Anspruch. Dieser meinte jedoch, er schulde den Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung, nicht aber für die Vergangenheit.

Der Vater mußte sich vom Landgericht Trier eines Besseren belehren lassen. Einer Zahlungsaufforderung bedurfte es nach Meinung der Richter nicht, da der Unterhaltsschuldner die Vaterschaft anerkannt und nach seinem Auszug seine Unterhaltsleistungen grundlos eingestellt hatte. Die Tatsache, daß der Unterhaltsanspruch über zwei Jahre nicht geltend gemacht wurde, spielte für das Gericht übrigens keine Rolle. Ein Verzicht auf die rückwirkende Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wurde darin nicht gesehen.

Urteil des LG Trier vom 06.07.1995
3 S 368/94

FamRZ 1996, 693

 

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