Rundfunkgebühren bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Eine Frau lebte mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern über Jahre hinweg wie eine "richtige vierköpfige Familie" zusammen. Der Mann zahlte die Gebühren für die in der Wohnung betriebenen Fernseh- und Radiogeräte. Nachdem die Einzugszentrale (GEZ) erfahren hatte, daß in dem auf die Frau zugelassenen PKW ein Autoradio betriebsbereit eingebaut ist, verlangte sie von dieser die Zahlung der entsprechenden Rundfunkgebühren.Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hielt die Heranziehung zu den erhobenen Gebühren für rechtmäßig. Der Gesetzgeber sieht in zulässiger Weise eine sogenannte "Zweitgerätfreiheit" innerhalb einer häuslichen Lebensgemeinschaft nur für verheiratete Ehepaare vor. In dem Ausschluß von nichtverheirateten Paaren von dieser Gebührenbefreiung sah das Gericht
Urteil des VG Karlsruhe vom 10.07.1997
4 K 4105/96
NJW 1998,2693
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