Auch nach Trennung Inanspruchnahme aus Kreditsicherheiten möglich
Ein Mann nahm einen Kredit
auf. Da die Bank entsprechende Sicherheiten verlangte, trat ihr die nichteheliche Lebensgefährtin des Kreditnehmers unter anderem eine Grundschuld
ab. Wenig später scheiterte die Beziehung. Die Frau verlangte von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, durch Stellung eigener Sicherheiten oder Tilgung des Darlehens für die Freistellung der Grundschuld
zu sorgen.
In der Auflösung der Beziehung sah das Oberlandesgericht Köln jedoch keinen Grund, die Frau aus den Sicherheiten zu entlassen. Sie wußte nämlich bei der Abtretung
der Grundschuld, dass ihr Lebensgefährte vor Ablauf der Kreditlaufzeit nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten abzulösen. Das Risiko, bei einem nach der Lebenserfahrung stets - auch bei Bestehen von Heiratsabsichten - möglichen Scheiterns der Beziehung, an die gewährten Sicherheiten für die gesamte Kreditlaufzeit gebunden zu sein, war daher für die Frau von vornherein klar erkennbar. Trotz der Trennung trägt sie daher weiterhin das Risiko, von der kreditgebenden Bank in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Köln vom 04.03.1997
22 U 160/96
MDR 1997, 650
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