Ausichtspflicht bei radfahrendem Kind

Kinder sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Detmold bis zum Alter von 8 Jahren nicht reif genug, um ohne besondere Anleitung im Straßenverkehr eigenständig ein Fahrrad zu führen. Verursacht ein 8-jähriges Kind einen Schaden, weil es auf der Straßenmitte gegen ein anhaltendes Fahrzeug stößt, haften die Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Nur wenn Eltern z.B. vom Fahrbahnrand oder durch Hinterherfahren die Möglichkeit haben, Fahrfehler des Kindes durch Zurufen zu korrigieren, kommen sie ihrer Aufsichtspflicht nach.

Urteil des AG Detmold vom 05.06.1996
6 C 424/96

NJW 1997, 1788

 

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