Kosten der Testamentsvollstreckung sind von allen Miterben zu tragen

Eine äußerst vermögende Frau hinterließ ihren Erben ein beträchtliches Vermögen von rund 55 Millionen DM. Als Erben hatte sie ihren Ehemann und ihren Sohn zu gleichen Teilen eingesetzt. Da der Sohn behindert war, ordnete sie für diesen eine Dauertestamentsvollstreckung an. Das Honorar des Testamentsvollstreckers belief sich auf 158.000 DM. Dieser meinte, die beiden Erben seien zu gleichen Teilen verpflichtet, die Vergütung zu tragen. Der Ehemann der Verstorbenen verweigerte die Zahlung.

Zunächst kann der Erblasser selbst anordnen, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Eine entsprechende Verfügung lag jedoch hier nicht vor. Auch für eine entsprechende Auslegung erhielt das Testament keine Anhaltspunkte. Das Gesetz bestimmt nicht, daß die Kosten der Testamentsvollstreckung nur von dem hiervon betroffenen Erben zu tragen sind. Vielmehr beruht das Amt des Testamentsvollstreckers auf dem Willen des Erblassers und ist von den Weisungen des oder der Erben unabhängig. Daraus schloss der Bundesgerichtshof, dass die Kosten einer nur für einen Erbteil angeordneten Testamentsvollstreckung von allen Miterben zu tragen sind. Der Ehemann der Verstorbenen hatte folglich die Hälfte der Testamentsvollstreckergebühren zu bezahlen.

Beschluss des BGH vom 22.01.1997
IV ZR 283/95

FamRZ 1997, 493

 

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