Höhe eines Vermächtnisses ist klar zu definieren

Nach § 2065 Abs. 1 BGB kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) nicht in der Weise treffen, daß ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

Nach dieser Vorschrift ist die Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung durch Vermächtnis unwirksam, wenn der Erblasser ohne Angabe eines weiteren Zwecks der Zuwendung die Bestimmung der Höhe des Geldbetrages dem Erben überlassen hat und auch dem Zweck der Einrichtung keine betragsmäßige Begrenzung der Zuwendung entnommen werden kann.

Beschluss des BayObLG vom 02.02.1999
1 Z BR 143/98

ZAP EN-Nr. 220/99

 

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