Honoraranspruch eines "Erbensuchers" nur bei wirksamer Vereinbarung über Vergütung

Sogenannte "Erbensucher" bemühen sich, auf Erbfallanzeigen des Nachlassgerichtes die gesetzlichen Erben herauszufinden und verlangen von diesen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein "Erbensucher" gegen den von ihm ausfindig gemachten Erben nicht ohne weiteres einen Honoraranspruch erheben kann. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist stets eine wirksame Honorarvereinbarung mit dem Erben. Wenn ein solcher Vertrag jedoch nicht zustande kommt, so ist dies das normale Risiko des "Erbensuchers", der dann keinen Ersatzanspruch für etwaige Aufwendungen und ein "Vermittlungshonorar" hat. Im zu entscheidenden Fall verlangte ein "Erbensucher" 20 % des Erbes von der von ihm ermittelten Erbin. Da diese jedoch den Abschluss einer nachträglichen Vereinbarung ablehnte, wurde die Klage abgewiesen.

Urteil des BGH vom 23.09.1999,III ZR 322/98,WM 1999, 2411,NJW 2000,72

 

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