Honoraranspruch eines "Erbensuchers" nur bei wirksamer Vereinbarung über Vergütung
Sogenannte "Erbensucher" bemühen sich, auf Erbfallanzeigen des Nachlassgerichtes die gesetzlichen Erben herauszufinden und verlangen von diesen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein "Erbensucher" gegen den von ihm ausfindig gemachten Erben nicht ohne weiteres einen Honoraranspruch erheben kann. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist stets eine wirksame Honorarvereinbarung mit dem Erben. Wenn ein solcher Vertrag jedoch nicht zustande kommt, so ist dies das normale RisikoUrteil des BGH vom 23.09.1999,III ZR 322/98,WM 1999, 2411,NJW 2000,72
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