Haftung des Gesellschafter-Erben nach erbrechtlicher Regelung

Eine GmbH und Co KG ging in Konkurs. Kurz danach starb eine der Kommanditistinnen. Ihr Erbe, der aufgrund des Testaments in die Gesellschafterstellung eintrat, wurde vom Konkursverwalter auf Rückerstattung von zu Unrecht an die verstorbene Gesellschafterin ausgezahlten Beträgen in Anspruch genommen. Da der Nachlass hierfür nicht ausreichte, hätte der Erbe den fehlenden Betrag aus seinem eigenen Vermögen zuschießen müssen.

Ob er hierzu verpflichtet war, entschied nun der Bundesgerichtshof in einem wichtigen Urteil:

Der Erbe haftet für die Schulden des von ihm beerbten Gesellschafters nach erbrechtlicher und nicht nach gesellschaftsrechtlicher Regelung. Dies bedeutet, daß der Erbe nur in Höhe des vorhandenen Nachlasses für Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft einzustehen hat. Sein Privatvermögen muss er für die Rückzahlung an den Konkursverwalter nicht angreifen.

Urteil des BGH vom 21.09.1995
II ZR 273/93

 

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