Gemeinschaftsdepot: Wem gehören die Wertpapiere?
Ein 82-jähriger Mann ließ seine Wertpapiere in einem Einzeldepot verwahren. Kurz vor seinem Tod ließ er das Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln. Verfügungsberechtigt war nunmehr auch seine Ehefrau. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Witwe von den als Alleinerben eingesetzten Kindern des Verstorbenen die Übertragung des halben Depotbestandes. "br />Bei sogenannten Oderkonten wird vermutet, daß den verfügungsberechtigten Kontoinhabern das Guthaben zu gleichen Teilen zusteht. Anders sah der Bundesgerichtshof jedoch die Rechtslage bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder-Depot). Die Einräumung einer Einzelverfügungsberechtigung (hier auf die Ehefrau) bedeutet noch nicht die Übertragung der Hälfte der Wertpapiere. Maßgeblich ist allein, wer Eigentümer der Wertpapiere ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Depotinhaber nicht zwingend Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muß. "br />
Das Gericht
Urteil des BGH vom 20.02.1997
III ZR 81/96
Betriebs-Berater 1997, 1014
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