Gemeinschaftliches Testament muss von beiden Partnern unterschrieben werden

Eheleute können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament in der Form errichten, dass einer der Ehegatten den Testamentstext handschriftlich niederlegt und dieser von beiden unterschrieben wird. Verfasst ein Ehegatte ein im Plural abgefasstes gemeinschaftliches Testament, das jedoch nur von ihm und nicht auch von seinem Ehegatten unterschrieben wird, so ist das Testament zwar als gemeinschaftliches Testament unwirksam, es kann jedoch, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers festgestellt wird, als Einzeltestament Wirkung behalten.

Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 20.03.1998
20 W 489/95

FamRZ 1998, 1394

 

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