Gemeinschaftliches Ehegattentestament auch bei getrennten Verfügungen

Ehegatten können ein so genanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und beide die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte klar, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur in dieser Form errichtet werden kann. Ein solches Testament kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten ihre jeweiligen letzten Verfügungen getrennt, aber auf derselben Urkunde niedergeschrieben haben.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.08.2000; Az.: 3 W 144/00

 

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