Freibeträge bei Übertragung von Unternehmensanteilen

Werden Unternehmen oder Beteiligungen hieran zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf andere übertragen, können Freibeträge, die das Erbschaftssteuergesetz nahen Angehörigen und Ehegatten einräumt, nur unter strengen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Erwerbsgeschäfte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche sein können, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch einen Erbfall vergleichbar sind.
Die obersten deutschen Finanzrichter versagten einer Frau den beantragten Freibetrag, die von ihrer Mutter schenkweise eine "mitunternehmerische (atypische) Unterbeteiligung" von nominal 100.000 DM an deren Kommanditbeteiligung eingeräumt bekam.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Übertragung der Unternehmensbeteiligung nicht mit einem Erbfall vergleichbar ist. Bei einem Erbfall tritt in der Regel der Erbe ohne Einschränkung in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies war hier offenbar nicht der Fall. Die Tochter sollte wirtschaftlich und rechtlich nur einen Teil der Kommanditbeteiligung ihrer Mutter erhalten. Ferner störte das Gericht, dass sich die Mutter sogar die Rückforderung der Schenkung unter bestimmten Bedingungen vorbehalten hatte. Bei einer derart halbherzigen Übertragung von Unternehmensanteilen können Erbschaftssteuerfreibeträge (bei Kindern 500.000 DM) nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt setzte daher zu Recht Schenkungssteuer fest.

Urteil des BFH vom 25.01.2001; Az.: II R 52/98

 

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