Erhöhung des Erbersatzanspruchs bei unbedachter Ausschlagung
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, zwei eheliche KinderDas Oberlandesgericht Hamm meinte jedoch, dass ein beachtlicher Inhaltsirrtum nicht vorlag. Mit der Ausschlagung sollte bezweckt werden, daß die Mutter zur Alleinerbin werde. Dieser Zweck wurde mit der Ausschlagung auch erreicht. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen (hier Erhöhung des Erbersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes) ist kein Inhaltsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Mit der Anfechtung
Urteil des OLG Hamm vom 06.11.1997
10 U 52/97
FamRZ 1998, 771
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