Erbverzicht: Keine Aufhebung der Erben nach Tod des Verzichtenden
Ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden von dessen Erben nicht mehr aufgehoben werden.
Urteil des BGH vom 24.06.1998
IV ZR 159/97
ZEV 1998, 304
MDR 1998, 1229
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