Besondere Umstände für Bestand eines Erbvertrags im Falle einer Ehescheidung notwendig

Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist ein Erbvertrag, durch den der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor seinem Tod geschieden wurde oder wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Für die Annahme, daß ein Erbvertrag zu Gunsten des Ehegatten über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus Bestand haben sollte, müssen daher besondere Umstände vorliegen, um den abweichenden Willen des Erblassers zu bejahen. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bei Abschluß des Erbvertrages bereits in der Krise befand, reicht dazu nicht aus. Beschluss des OLG Zweibrücken vom 24.03.1998 3 W 6/98 FamRZ 1998, 1540

 

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