Erbeinsetzung unter definierten Bedingungen

Ein Erblasser setzte in einem Testament unter anderem seinen Sohn als Miterben ein. Er ordnete Testamentsvollstreckung an. Da der Sohn erheblich verschuldet war, wies er in § 4 des Testaments zahlreiche Einschränkungen hinsichtlich der Auszahlung des Erbes an, um den Nachlaß den Kindern des Sohnes zu erhalten. In § 5 des Testaments hieß es schließlich: "Weist mein Sohn B den Testamentsvollstreckern glaubhaft nach, daß er sich in geordneter und vor Gläubigern gesicherter wirtschaftlicher Lage befindet, so sind die Testamentsvollstrecker berechtigt, die sämtlichen Bestimmungen des § 4 als nicht vorhanden zu behandeln...". "br />
§ 2065 Absatz 1 BGB besagt folgendes: "Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, daß ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll". Das Kammergericht Berlin sah im vorliegenden Fall jedoch keinen Anlaß, die Erbeinsetzung des Sohns angesichts dieser Vorschrift für unwirksam zu erklären. Vielmehr soll § 2065 BGB nur verhindern, daß eine Erbeinsetzung in das Ermessen eines Dritten gestellt wird. Hier hat der Erblasser den Testamentsvollstreckern jedoch hinreichend sachliche Kriterien (gesicherte wirtschaftliche Lage) vorgegeben, nach denen das Erbe dem verschuldeten Sohn übergeben werden kann. Keineswegs wurde die Einsetzung daher ins Belieben eines Dritten gestellt. Die vom Erblasser niedergelegte Bedingung für die Erbeinsetzung war danach wirksam.

Beschluß des KG Berlin vom 5.02.1998
1 W 6796/95

FamRZ 1998, 1302

 

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