Erbe haftet auch für die Kosten des im Anschluss an die Beerdigung stattfindenden Trauermahls
Ein Vater veranlasste die Bestattung seines Sohnes. Nach der Beerdigung lud er die Gäste zu einem Trauermahl ein, durch das Kosten in Höhe von 285,50 DM verursacht wurden.Der Vater meinte, die Kosten für das Leichenmahl gehören zu den Beerdigungskosten und seien daher vom Erben zu erstatten.
Das Amtsgericht Grimma gab dem Vater des Verstorbenen Recht.
Nach § 1968 trägt der Erbe die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers. Das Gericht
Urteil des AG Grimma vom 09.04.1997
1 C 18/97
NJW-RR 1997, 1027
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