Keine automatische Enterbung des Enkelkindes mit Enterbung des vorversterbenden Kindes

Eine Frau erklärte in ihrem Testament, daß Sie ihre Tochter enterbe. Eine Begründung dafür war dem Testament nicht zu entnehmen .Die enterbte Tochter verstarb vor ihrer Mutter. Als auch diese starb, stritten die gesetzlichen Erben und der Sohn der Enterbten, der Enkel der Erblasserin, um die Erbschaft.

Nach dem Gesetz treten Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder etc.) an die Stelle des von der Erbfolge Ausgeschlossenen, wenn sich nicht im Wege der Testamentsauslegung ein anderer Wille des Erblassers ergibt. Nach dem Landgericht Neubrandenburg gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß sich eine Enterbung schlechthin auch auf die Abkömmlinge bezieht.

Da das Testament hier keinerlei Hinweis auf den Willen der Erblasserin enthielt, auch die Abkömmlinge der Tochter von der Erbfolge auszuschließen, wurde deren Sohn Miterbe seiner Großmutter.

Beschluß des OLG Neubrandenburg vom 11.08.1995
3 T 117/95

MDR 1995, 1238

 

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