Eigenhändiges Testament teilweise mit Maschine geschrieben: maschinengeschriebener Teil ist jedenfalls formunwirksam

Die einfachste und billigste Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, ist ein eigenhändiges Testament. Dabei muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam. Wie ist jedoch zu verfahren, wenn nur ein Teil der letztwilligen Verfügung handschriftlich niedergelegt wurde?

Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern dieser formgerecht verfasste Text für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des Testaments ist in jedem Fall formunwirksam.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2003

 

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